Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Anzeigenauftrag
im Sinne der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung ein
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreiben­den oder
sonstiger Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke
der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln.
Ausnahmeregelungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verlags
oder seines Bevollmächtigten.
3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten
Nachlässe werden nur für die innerhalb 12 Monaten
erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt.
Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
Der Werbungstreibende
hat rückwirkenden Anspruch den seiner tatsächlichen
Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden
Nachlass.
4. Wird ein Auftrag durch Umstände
nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat,
so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme entsprechenden Nachlass zurück zu vergüten.
Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen-
und Beilagenaufträges auch einzelne Abrufe eines
Abschlusses wegen des Inhalts, des Motivs, der Herkunft
oder der technischen Form nach Ermessen des Verlages abzulehnen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
Anzeigen- und Beilagenaufträge sind für den Verlag
erst nach Vorlage der Anzeigen bzw. eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend.
6. Für die Aufnahme von Anzeigen in
bestimmten Nummern oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift
wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der
Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich
davon abhängig gemacht hat.
7. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag
für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er
übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe
und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne
dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im
Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor,
die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.
Zur Weiterleitung
von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
8. Für die rechtzeitige Lieferung
des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder
der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag
gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen
gegebenen Möglichkeiten. Für telefonisch oder
handschriftlich übermittelte Anzeigenaufträge
wird keine Haftung übernommen.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem,
unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige
Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in
dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Fehlende
oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben auf Coupons von
Anzeigen ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber.
Reklamationen müssen innerhalb einer Woche nach Eingang
von Rechnung und Beleg erfolgen. Übernimmt der Verlag
das Layout der Anzeige, hat der Kunde kein Recht zur Reklamation,
was die Gestaltung der Anzeige betrifft.
10. Probeabzüge werden nur auf Wunsch
geliefert (keine Probeabzüge für Kleinanzeigen).
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die
Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet
der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten
Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt
die Genehmigung zum Druck als erteilt.
11. Die Rechnung ist zu dem auf der Rechnung
angegebenen Fälligkeitsdatum
zu zahlen. Bei Vorauszahlungen bis zum Erscheinungstermin
werden 4 % Skonto gewährt, sofern keine älteren
Rechnungen fällig sind. Bei Zahlungsverzug oder Stundung
werden Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem jeweils
gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie
Einziehungskosten berechnet. Bei Zahlungsverzug kann die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Beantragung zurückgestellt und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangt werden. Bei Konkursen und
Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
12. Mit der Rechnung wird auf Wunsch ein
Belegexemplar oder ein Ausschnitt
geliefert (ausgenommen Kleinanzeigen). Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Aufnahmebescheinigung.
13. Kosten für erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen
und für Lieferung bestellter Druckunterlagen hat der
Auftraggeber zu bezahlen. Ein Auflagenrückgang ist
nur von Einfluss auf das Vertragsverhältnis,
wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um
mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige
Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage
so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
14. Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die
Pflicht zur Aufbewahrung
endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sofern nicht
ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden
ist.
15. Im Falle höherer Gewalt erlischt
jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen
und Leistungen auf Schadenersatz. Insbesondere wird auch
kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder
nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages,
soweit ein Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
16. Schlussbestimmungen
Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden
sowie die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die
Parteien durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächstem kommt und
wirksam ist.
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